Ihr minderjähriges Kind möchte unseren Königsehrenabend besuchen, bei dem die Anwesenheit erst ab 18 Jahren gestattet ist. Normalerweise ist also die Begleitung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Nun haben Sie vielleicht keine Zeit Ihr Kind zu begleiten, wollen ihm aber den Besuch gestatten. Was also tun? Pfiffig wie Ihr Kind ist, hält es Ihnen den nachstehenden Vordruck hin, den Sie „nur“ kurz unterschreiben sollen. Aber halt! Bevor Sie das tun, nehmen Sie sich bitte einen Moment Zeit für diese kurzen Informationen. Sie sind nämlich kurz davor, eine Person rechtsverbindlich zu beauftragen, auf Ihr Kind aufzupassen!
Oder anders formuliert: mit Ihrer Unterschrift beauftragen Sie diese Person, Ihre elterlichen Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Sie als Eltern müssen daher vollkommen überzeugt sein, dass diese Person genügend eigene Reife besitzt, um Ihre Tochter oder Ihren Sohn zu begleiten und notfalls auch Grenzen zu setzen (z.B. bei Alkoholkonsum).
Die erziehungsbeauftragte Person kann jede Person sein, die mindestens 18 Jahre alt und in der Lage ist ,die vereinbarte Erziehungsaufgabe ordnungsgemäß und objektiv zu erfüllen. Trotz Vereinbarung kann aber nicht als erziehungsbeauftragte Person handeln, wer hierzu zeitweise oder dauerhaft objektiv nicht in der Lage ist (z.B. bei starker Alkoholisierung). Die erziehungsbeauftragte Person muss bei einer eventuellen Kontrolle nachweisen, dass sie den Jugendlichen begleiten darf.
Generell gilt: die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung auch weiterhin bei Ihnen und zwar auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und der haftungsrechtlichen Folgen. Wir als Bürgerschützen- und Heimatverein, sind angehalten, die Berechtigung der erziehungsbeauftragten Person zu prüfen. Zweifelt der Veranstalter trotz des von Ihrem Kind vorgelegten und von Ihnen unterzeichneten Vordruckes an der Berechtigung oder Fähigkeit der beauftragten Person ,wird er ggf. die Erziehungsberechtigten kontaktieren. Deshalb ist Ihre Erreichbarkeit auf jeden Fall sicherzustellen! Gelingt die Ausräumung der Zweifel an der Berechtigung der erziehungsbeauftragten Person nicht, wird Ihr Kind so behandelt, als würde es nicht von einer erziehungsberechtigten Person begleitet. Der Veranstalter kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen die Regelung der erziehungsbeauftragten Person zulassen oder ablehnen!
Vergewissern Sie sich daher, ob Sie der Person vertrauen können, die in Ihrem Auftrag handelt!
Sind Sie sicher und haben keine Zweifel, soll Ihnen der Vordruck bei der Legitimation Ihres Vertreters behilflich sein.